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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB als PDF

1. Geltungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Bauklimatik GmbH technisches Ingenieurbüro (in der Folge: „Bauklimatik“).

1.2.

Abweichungen von diesen AGB sowie abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Bauklimatik ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Schriftformerfordernis

2.1.

Aufträge an Bauklimatik kommen durch Annahme eines von Bauklimatik an den Auftraggeber gelegten Angebots zustande.

2.2.

Angebote von Bauklimatik sind, sofern nichts anderes angegeben ist, einen Monat lang gültig und sind unverbindlich und freibleibend hinsichtlich sämtlicher angegebener Daten, einschließlich des Honorars.

2.3.

Enthält eine Auftragsbestätigung von Bauklimatik Abweichungen bzw. Änderung gegenüber dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen 14 Kalendertagen schriftlich widerspricht.

2.4.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Bauklimatik, einschließlich Nebenabreden und Vertragsänderungen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeitder Schriftform.

3. Auftragserteilung, Leistungserbringung

3.1.

Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und/oder dem bestätigten Auftrag, dem Vertrag, der erteilten Vollmacht und diesen AGB.

3.2.

Bauklimatik kann zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte heranziehen und diese(n) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Bauklimatik verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, der Auftragserteilung an den Dritten binnen 10 Kalendertagen zu widersprechen.

3.3

Bauklimatik kann zur Vertragserfüllung auch Subplaner heranziehen und diesen in ihrem eigenen Namen Aufträge erteilen. Bauklimatik verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber von der Absicht, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, zu verständigen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, der Auftragserteilung an einen Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen. Elektroplanung und -fachaufsicht wird von der Firma „Hross & Partner GmbH“, Brandschutzplanung und -fachaufsicht von der Firma „IMS-Brandschutz Ingenieurbüro GmbH“ durchgeführt.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

4.1.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt eine Mängelrüge voraus. Der Auftraggeber hat Mängel binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen.

4.2.

Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Verbesserungen bzw. Nachträge sind von Bauklimatik innerhalb angemessener Frist – welche im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist beträgt – zu erfüllen. Für den Zeitraum dieser Verbesserungs- bzw. Nachtragsfrist können Schäden aus der verzögerten Leistungserbringung nicht geltend gemacht werden.

4.3.

Die Haftung von Bauklimatik für jegliche Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers ist auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt. Eine Haftung von Bauklimatik für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

4.4.

Bauklimatik haftet für dem Auftraggeber auferlegte Verwaltungsstrafen nur insoweit, als diese auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung ihrer Leistungspflichten aus dem Vertrag zurückzuführen sind.

5. Unterbrechung der Leistungserbringung

5.1.

Wird vom Auftraggeber eine zeitweilige Unterbrechung der Leistungserbringung durch Bauklimatik angeordnet, so ruhen deren Leistungen, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Sondervergütung zusteht.

5.2.

Dauert eine vom Auftraggeber angeordnete Unterbrechung länger als zwei Monate und erfolgt kein berechtigter Rücktritt vom Vertrag, so kann Bauklimatik die Vergütung der von ihr bis zur Unterbrechung vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen verlangen, wobei

5.2.1.

bei Leistungen, die ein Werk darstellen (z.B. Erstellung von Plänen oder Berechnungen), der prozentuelle Anteil des Werklohns gemessen an der bisherigen Fertigstellung des Werkes zuzüglich eines Zuschlages für den anfänglichen Aufwand von 20 % der verbleibenden Restbetrages des Werklohns zu entrichten ist; und

5.2.2.

bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) die bisher erbrachten Leistungen auf Basis der vereinbarten Honorarbemessungsgrundlage zu vergüten sind.

6. Rücktritt vom Vertrag, Verzug

6.1.

Jeder Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

6.2.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber kann ausschließlich aus wichtigem Grund erfolgen.

6.3.

Einen wichtigen Grund, welcher Bauklimatik zum Vertragsrücktritt berechtigt, stellt es insbesondere dar, wenn eine Unterbrechung im Sinne des Punkt 5. länger als vier Monate anhält.

6.4.

Wenn sich einer der Vertragspartner in Verzug befindet, bildet dies für den jeweils anderen Vertragspartner einen wichtigen Grund im Sinne des Punktes 6.2.

6.5.

Im Falle des Verzuges von Bauklimatik ist ein Rücktritt durch den Auftraggeber erst möglich, nachdem dieser Bauklimatik mittels eingeschriebenen Briefes zur Leistungserbringung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgefordert hat und diese Frist verstrichen ist.

6.6.

Bei Verzug des Auftraggebers mit Übergabe einer Teilleistung oder einer sonstigen vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, welcher Verzug die weitere Durchführung des Auftrages durch Bauklimatik unmöglich macht oder erheblich behindert, ist Bauklimatik zum Vertragsrücktritt mit sofortiger Wirkung berechtigt.

6.7.

Ist Bauklimatik zum sofortigen Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund berechtigt oder tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück, treten folgende Rechtsfolgen ein:

6.7.1.

In Bezug auf von Bauklimatik nach dem Vertrag herzustellende bzw. hergestellte Werke (z.B. Pläne, Berechnungen) behält Bauklimatik den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, wobei Bauklimatik eine etwaige Ersparnis im Sinne des § 1168 ABGB anrechnen wird.

6.7.2.

Betreffend sonstige Leistungen (Dienstleistungen) hat Bauklimatik Anspruch auf angemessene Vergütung der bisher erbrachten Leistungen auf Basis der vereinbarten Honorarberechnungsgrundlage.

6.8.

Im Falle des Vertragsrücktritts sind sämtliche Pläne und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erstellt oder übermittelt worden sind, vom Auftraggeber an Bauklimatik zurückzustellen. Der Auftraggeber verliert durch den Vertragsrücktritt die Berechtigung, die Unterlagen weiter zu bearbeiten oder zu verwenden.

7. Honorar, Berechnung, Zahlung

7.1.

Sämtliche Honorare verstehen sich mangels abweichender Angaben als Beträge in Euro.

7.2.

In den von Bauklimatik angegebenen Honorarbeträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, sofern nicht abweichendes angegeben ist.

7.3.

Eine Aufrechnung des Auftraggebers von allfälligen Gegenforderungen mit dem Honoraranspruch von Bauklimatik ist unzulässig.

7.4.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband technische Büros – Ingenieurbüros herausgegebenen „Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen“ Vertragsinhalt, wobei bei Widersprüchen zwischen diesen und den vorliegenden AGB letztere vorgehen.

7.5.

Sofern nicht abweichendes angegeben ist, sind sämtliche Honorare von Bauklimatik binnen 14 Tagen ab (Teil-)Rechnungslegung auf das angegebene Konto zu überweisen.

7.6.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Vermerke auf Zahlscheinen aufgrund der automationsunterstützen Verarbeitung der Zahlscheine nicht berücksichtigt werden können.

7.7.

Über die Widmung von Zahlungen des Auftraggebers an Bauklimatik, deren Widmung unklar ist, entscheidet der Auftragnehmer.

7.8.

Bei verzögerter Zahlung durch den Auftraggeber fallen Verzugszinsen von 10 % p.a. an.

8. Geheimhaltung

8.1.

Bauklimatik ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

8.2.

Bauklimatik ist ferner zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist Bauklimatik berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

9. Urheberrechtlicher Schutz der Pläne

9.1.

Bauklimatik behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

9.2.

Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung und Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder von Teilen da-von ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Bauklimatik zulässig. Sämtliche Unter-lagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegte Zwecke verwendet werden.

9.3.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über sein Projekt unter Verwendung der von Bauklimatik erstellten Unterlagen die Firma „Bauklimatik GmbH technisches Ingenieurbüro“ anzugeben.

9.4.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum urheberrechtlichen Schutz der Unterlagen hat Bauklimatik Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens hiervor unberührt bleibt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber die Unterlagen von Bauklimatik nicht genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1.

Erfüllungsort für sämtliche Büroleistungen (z.B. Planungsleistungen) ist der Sitz von Bauklimatik.

10.2.

Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und Bauklimatik kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts, zur Anwendung.

10.3.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Bauklimatik vereinbart.

10.4.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen sowie der Vertrag davon unberührt. Die ungültige Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

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